Erziehungsrente einfach erklärt: Tipps & Wissenswertes
Die Erziehungsrente ist weitgehend unbekannt. Dabei sichert die Rente den Kindesunterhalt beim Tod des Ex-Ehepartner. Denn die Rentenversicherung zahlt dem Alleinerziehenden eine nicht unerhebliche Rente. Alles was Sie über die Erziehungsrente wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Erziehungsrente einfach erklärt
Die Erziehungsrente soll dem Alleinerziehenden den Kindesunterhalt absichern, falls der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ex-Partner stirbt. Denn beim Tode des Ex-Partner fallen die Unterhaltszahlungen weg. Damit der Lebensunterhalt der Kinder trotzdem gesichert ist, springt die Rentenversicherung ein. Sie bezahlt als Unterhaltsersatz für das Kind eine Waisenrente und dem Alleinerziehenden eine nicht unerhebliche Rente. Eine Erziehungsrente ist auch möglich, falls eine Lebenspartnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.
Wann erhalte ich eine Erziehungsrente?
Diese Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht:
- Der (Ehe-)Partner ist gestorben
- Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners
- Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben
- Sie haben nicht erneut geheiratet
- Sie sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen
- Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Beginn und Ende des Anspruchs auf Erziehungsrente
Die Rente wird nicht automatisch bezahlt, sie muss vom Anspruchsberechtigten beantragt werden. Die Erziehungsrente kann bereits zum Ersten des Kalendermonats bezahlt werden, an dem Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen den Antrag dann jedoch innerhalb von drei Kalendermonaten stellen. Der Anspruch bleibt so lange bestehen bis die Voraussetzungen für die Erziehungsrente wegfallen. Dann endet die Rente zum Monatsende.
Falls der ehemalige (Ehe-)Partner stirbt, entfällt der Kindesunterhalt. Damit der Alleinerziehende dennoch den Lebensunterhalt für das Kind bestreiten kann, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Erziehungsrente. Werden die Voraussetzungen erfüllt, dann zahlt die Rentenkasse als Unterhaltsersatz für das Kind eine Waisenrente und dem Alleinerziehenden die Erziehungsrente.