Geringfügige Beschäftigung einfach erklärt (Definition)
Wenn man von einer geringfügigen Beschäftigung spricht, dann versteht man darunter grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis, das meist nur von kurzer Dauer ist oder bei dem die Entlohnung einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt. Im Übrigen unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse bestimmten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Besonderheiten.
Die Sozialversicherung gliedert die geringfügigen Beschäftigungen nach folgenden Merkmalen:
- Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung dauert höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr oder längstens drei Monate.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Im Durchschnitt beträgt der Monatslohn nicht mehr als 450 Euro.
- Beschäftigung in Privathaushalten: Für diese geringfügig entlohnten Arbeitnehmer gelten gesonderte Regelungen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Grenzeinkommen von 450 Euro im Monat sind von der Einkommensteuer befreit. Außerdem besteht keine Versicherungspflicht für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und gegen Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten. Die Beiträge hierfür bezahlt der Arbeitgeber.
In Deutschland betrug die Zahl der so genannten "Mini-Jobs" 2018 ca. rund 7,9 Mio. (Juni 2018 – Quelle: Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen).
Die hohe Zahl dieser Beschäftigungsverhältnisse und vor allem der starke Anstieg der im Nebenjob geringfügig Beschäftigten wird von vielen Kritikern negativ beurteilt. Da häufig Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse abgebaut und durch geringfügig Nebenbeschäftigte und Hauptbeschäftigte ersetzt werden. Diese Handhabung mindert die Einnahmen der Sozialversicherungen und die Beschäftigten erwerben überwiegend keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche. Ein weiteres Dilemma: Etwa zwei Drittel der geringfügig Beschäftigten sind Frauen und der überwiegende Teil wird auf Niedriglohnniveau bezahlt. Daneben erhalten viele Beschäftigte häufig keine Feiertage, Urlaubsansprüche, Zuschläge oder sonstige Leistungen, obwohl diese arbeits- und tarifrechtlich bestehen.