Anrechnungszeiten einfach erklärt (Definition)
Ein Anspruch auf Rente entsteht nur, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenkasse unter anderem die dafür notwendigen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) erfüllt. Je nach Rentenart zählen verschiedene Wartezeiten von 5 Jahren, 20 Jahren, 35 Jahren oder 45 Jahren. Als Wartezeit wird die Zeit der Beitragszahlungen berücksichtigt und sogenannte Anrechnungszeiten.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen können. Zu den Anrechnungszeiten zählen beispielsweise Zeiten wie Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Mutterschutz. In diesen Zeiten wird zwar vom Versicherten kein Beitrag in die Rentenkasse bezahlt, aber die Zeiten werden bei den Wartezeiten und Rentenbezugszeiten angerechnet.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte können folgende Anrechnungszeiten berücksichtigt finden:
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
- Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung
- Pflichtbeiträge für Kindererziehung
- Nicht erwerbsmäßige Pflege
- Wehr- und Zivildienstpflicht
- Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes
- Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld
- Leistungen bei Krankheit
Anrechnungszeiten können die Wartezeit für den Rentenbezug verkürzen. Prüfen Sie in ihrem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung, ob alle Beitragsjahre und Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. Fehlende Zeiten sollten Sie der gesetzlichjen Rentenversicherung melden.