Welche Berufsgruppen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Bestimmte Berufsgruppen sind kraft Gesetzes von einer Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Es gibt auch Personengruppen die eine Befreiung beantragen können. Hier erfahren Sie, wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und welche Personen sich befreien lassen können?
Welche Berufsgruppen sind von der Versicherungspflicht befreit?
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kann man sich nicht aussuchen. Grundsätzlich sind alle Beschäftigte Mitglied der Rentenkasse. Es gibt aber Berufsgruppen die kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit besitzen. Diese Personen haben infolge ihrer Beschäftigung eine eigene Altersversorgung.
Berufsgruppen die von der Rentenversicherung befreit sind:
- Beamte/-innen
- Richter/-innen
- Berufssoldaten/-innen
- Soldaten/-innen auf Zeit
- Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Verbänden
Auch Arbeitnehmer/-innen können versicherungsfrei sein - wegen einer geringfügigen Beschäftigung. Wenn Sie also nur kurzfristig beschäftigt sind, wie Saisonarbeitskräfte, oder geringfügig entlohnt werden.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Auf Antrag können sich auch Selbständige, Arbeitnehmer-/innen oder selbständige Handwerker befreien lassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Berufsgruppen mit einer eigenen Versorgungseinrichtung
Berufsgruppen, die in einer eigenen Versorgungseinrichtung organisiert sind, unterliegen nicht einer Versicherungspflicht. Diese Berufsgruppen werden befreit, da sie Pflichtmitglieder in einem eigenen Versorgungswerk sein müssen:
- Ärzte/-innen
- Apotheker/-innen
- Architekten/-innen
- Rechtsanwälte/-innen
- Handwerker/-innen
Versicherungsfrei sind Personen, die kraft Gesetzes eine eigene Versorgung besitzen. Dazu gehören zum Beispiel Beamte. Beamte erhalten ihr Gehalt (Bezüge) und die spätere Rente (Pension) vom Staat. Befreit von der Versicherungspflicht sind auch Berufsgruppen, die ein eigene Versorgungseinrichtung besitzen. Dazu gehören zum Beispiel die Ärzte oder Richter. Diese Versorgungseinrichtung kann auch auf Bundesebene organisiert sein. In Bayern ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung beispielhaft die "Die Bayerische Ärzteversorgung".