Wer ist Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Jeder weiß, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kann man sich nicht aussuchen. Die pflichtversicherten Berufsgruppen werden kraft Gesetz geregelt und zwar im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es gibt wenige Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Hier erfahren Sie, wer versicherungspflichtig ist und wer nicht.
Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Egal ob Sie wollen oder nicht, alle Personen der Berufsgruppe Angestellte sind pflichtversichert. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Darüber hinaus sind folgende Berufs- und Personengruppen pflichtversichert:
- Eltern während der Kindererziehung
- Menschen mit Behinderung
- Personen im Wehrdienst
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr erbringen
- Studierende die jobben
- Pflegepersonen
- Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen
- Personen mit Unterhaltsleistungen (Krankengeld oder Arbeitslosengeld)
- Auszubildende
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige
Welche Selbständige gehören zu den Pflichtmitgliedern?
Zu den Pflichtmitgliedern zählen per Gesetz Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen, freiberufliche Lehrer, Seelotsen, Erzieher und selbständige mit einem Arbeitgeber. Dabei besteht eine Meldepflicht. Einige Berufsgruppen müssen sich nicht aktiv melden, da sie automatisch gemeldet werden. Unser Tipp für Selbständige: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie zum Kreis der Pflichtversicherten gehören oder ob Sie sich anmelden müssen, sprechen Sie mit der Deutschen Rentenversicherung.
Können nicht versicherungspflichte Selbständige Mitglied werden?
Selbständige, die nicht zu den Pflichtmigliedern zählen, dürfen sich auf Antrag freiwillig versichern. In Zeiten niedriger Zinsen können Einzahlungen in die Rentenversicherung eine bessere Option sein als eine private Altersvorsorge. Neben der Rente steht Mitgliedern ein breites Leistungspaket zur Verfügung. Ein Anspruch auf Rehabilitation bei Krankheit, Hinterbliebenenschutz und eine Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit gehören ebenso dazu, wie die Absicherung im Alter. Lassen Sie sich von der Rentenversicherung beraten, ob eine Versicherungspflicht auf Antrag für Sie sinnvoll und möglich ist.
Wie wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet?
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den versicherungspflichtigen Personen und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Die Höhe legen die Politiker fest und der Beitrag berechnet sich als Prozentsatz aus dem Bruttoverdienst. Bei hohen Einkommen wird nicht das gesamte Bruttogehalt zur Berechnung herangezogen, sondern nur bis zu einer Höchstgrenze, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze.
Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Ein pflichtversichertes Mitglied wird man kraft Gesetz (Sechsten Buch Sozialgesetzbuch). Der Beitrag richtet sich nach dem Arbeitseinkommen. Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mitglieder. Aber auch bestimmte Gruppen mit selbständiger Tätigkeit und sonstige Versicherte. Selbständige die nicht pflichtversichert sind, können auf Antrag Mitglied werden.