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Pflege- und Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Robert Aschauer
Autor: Robert Aschauer
Unabhängiger Finanzexperte - Dipl. Bankbetriebswirt (ADG) - Ruhestandsplaner

Welche Pflege- und Krankheitskosten können Sie von der Steuer absetzen? Welchen Eigenanteil müssen Sie selber tragen und welche Pauschbeträge gibt es? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regeln es gibt und wie Sie Steuern sparen können.

Die neuen Pauschbeträge bei Pflege und Krankheit

Seit 2021 profitieren viel mehr Menschen von neuen Pauschbeträgen bei Behinderung und Pflege. Bereits bei einer Behinderung von 20 Grad gibt es einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro. Je nach Behinderung steigt der Pauschbetrag bis maximal 7.400 Euro im Jahr an. Die Behinderung muss durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt sein.

Diese Pauschbeträge sind seit 2021 gültig:

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag in Euro
20 384
30 620
40 860
50 1.140
60 1.440
70 1.780
80 2.120
90 2.460
100 2.840
Merkzeichen H, BI, TBI
Pflegegrad 4 oder 5
7.400
Beispiel Berechnung Behindertenpauschbetrag:
Ein Arbeitnehmer hatte eine Herz-OP oder eine Bandscheiben-Beeinträchtigung und der Grad der Behinderung wurde auf 30 Grad festgestellt, dann kann er in der Steuererklärung jährlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro ohne Einzelkostennachweis ansetzen oder über die Lohnsteuerermäßigung - dann steigt das Nettogehalt sofort, weil die Lohnsteuer sinkt. Liegt der Grad der Behinderung beispielsweise bei 90, dann beträgt der Pauschbetrag 2.460 Euro und die Fahrtkostenpauschale liegt bei 900 Euro.
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Welche Fahrkostenpauschale gibt es bei Behinderung?

Ab einem Grad der Behinderung von 70 kann eine Fahrkostenpauschale von 900 Euro als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bei der Behinderung "Hilflos/blind" beträgt die Fahrkostenpauschale 4.500 Euro (Merkzeichen „aG“ für außergewöhnlich geh- und stehbehindert)

Außergewöhnliche Belastung bei Krankheit oder Behinderung

Das Steuerrecht ermöglicht Gesundheitskosten nach Abzug eines Eigenanteils abzusetzen. Zu diesen sogenannten außergewöhnlichen Belastungen zählen zum Beispiel Krankheitskosten, also Kosten die Sie für medizinisch notwendige Behandlungen bezahlt haben, Kosten die durch Naturkatastrophen wie Unwetter entstanden sind, Beerdigungskosten, Darlehenszinsen, wenn Sie zum Beispiel einen Kredit für einen benötigten Treppenlift aufgenommen haben. Bei diesen Kosten müssen Sie einen Eigenanteil selbst tragen, die Höhe richtet sich nach Ihren Einkommen und Familienstand.

Ein Beispiel für außergewöhnliche Belastung bei Krankheit oder Behinderung:
Ein Ehepaar ohne Kind hat Gesamteinkünfte von 50.000 Euro im Jahr und 8.000 Euro Krankheitskosten, dann liegt der Eigenanteil, man spricht von einer zumutbarer Belastung, bei 2.346 Euro. Somit können 5.654 Euro bei der Steuer angesetzt werden. Hätte das Ehepaar 3 Kinder, dann würde dieser Betrag auf 7.500 Euro ansteigen. Viele Steuersoftware-Programme ermitteln automatisch die Berechnung der zumutbaren Belastung. Sie können aber auch im Internet entsprechende Rechner finden. Die Beispiele zeigen, dass sich das Sammeln der Rechnungen für Gesundheitskosten lohnen kann. Zudem kann man die Selbstbeteiligung als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Steuer ansetzen.

Welche Pauschbeträge können Sie bei der Pflege ansetzen?

Wenn Sie einen Angehörigen oder eine andere nahestehende Person pflegen, gibt es seit 2021 bereits ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro. Je höher der Pflegegrad, umso höher der Pauschbetrag - maximal 1.800 Euro. Voraussetzung: Für die Pflege erhalten Sie keine Einnahmen. Der Pflegebedarf muss durch einen Bescheid des Versorgungsamts nachgewiesen werden. Wenn Sie zum Beispiel die Eltern pflegen und Kosten für diese übernehmen, z.B. einen barrierefreien Badumbau, so sind wir wieder bei den außergewöhnlichen Belastungen - denn hier können Sie diese Kosten mit Anrechnung eines Eigenanteils absetzen.

Die neuen Pflegepauschbeträge 2021:

Pflegegrad Pauschbetrag in Euro
2 600
3 1.100
4 oder 5 oder Hilflosigkeit 1.800
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Fazit:
Das Thema Pflege-/Krankheitskosten wird neben der Rente immer mehr zu einem wichtigen, ja fast existenziellen Thema. Denn gerade in den nächsten Jahren kommen die geburtenstarken Jahrgänge ins Rentenalter. Immer mehr Pflegeleistungen werden benötigt und die Kosten bzw. der Pflegeaufwand steigt. Hoffentlich handeln die verantwortlichen Politiker endlich und nehmen sich diesem wichtigen Thema an. Geld ist das Eine - aber der Pflegenotstand ist das Andere. Damit Sie finanziell abgesichert sind, sollten Sie neben der Rente auf eine gute Pflegeabsicherung achten bzw. frühzeitig Geld für diesen Bereich einplanen oder ansparen. Ich wünsche Ihnen, dass Sie gesund bleiben und kein Pflege benötigen.
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Robert Aschauer
Über den Autor: Robert Aschauer
Der erfahrene Finanzexperte Robert Aschauer schreibt für einfach-rente.de über die Themen Rente & Altersvorsorge. Er ist Dipl. Bankbetriebswirt (ADG), Financial Planer, Kreditanalyst und Ruhestandsplaner und hat langjährige Praxiserfahrung im Bankwesen und als unabhängiger Honorarberater.

Der Artikel "Pflege- und Krankheitskosten von der Steuer absetzen" wurde am 08.05.2021 von Robert Aschauer verfasst.

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