Rentenrechtliche Zeiten: Was wird bei der Rente angerechnet?

Wie wirkt sich die Kindererziehung auf die Höhe der Rente aus? Werden alle Ausbildungszeiten bei der Rente berücksichtigt? Können Sie Pflegezeiten bei der Rente anrechnen? Hier erfahren Sie, auf welche rentenrechtlichen Zeiten Sie Anspruch haben - so sichern Sie sich Ihre Rentenansprüche.
Was sind rentenrechtliche Zeiten?
Ein Anspruch auf Rente besteht in der Regel nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Voraussetzung ist die Einhaltung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Ein Beispiel: Die Wartezeit auf die Altersrente beträgt 5 Jahre. Wird diese nicht erfüllt, kann diese Rente nicht bezahlt werden. Bestimmte rentenrechtliche Zeiten, wie zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, werden auf die Wartezeiten angerechnet, obwohl Sie in dieser Zeit keine Beiträge in die Rentenkasse bezahlen.
Welche Zeiten zählen zu den rentenrechtlichen Zeiten?
Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragsjahre, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
- Beitragsjahre: Als Angestellter sind Sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen zusammen mit Ihrem Arbeitgeber Beiträge in die Rentenkasse ein. Diese Zeiten zählen zu den Pflichtbeitragszeiten. Aber auch die Zeiten mit freiwilligen Zahlungen, zum Beispiel wenn Sie als Selbständiger in die Rentenkasse freiwillig einzahlen, werden als Beitragszeiten angerechnet.
- Beitragsfreie Zeiten: Obwohl von den Betroffenen in diesen Zeiten keine Beiträge in die Rentenkasse gezahlt wurden, werden diese Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Diese Zeiten entstehen zum Beispiel beim Bezug von Krankengeld, bei Arbeitsunfähigkeit, während einer schulischen Ausbildung, bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei einer Arbeitslosigkeit.
- Berücksichtigungszeiten: Dazu zählen Kinderberücksichtigungszeiten (KiBüZ) und Pflegeberücksichtigungszeiten. Der Staat honoriert diese Leistung bei der Rente.
Wie wirkt sich die Kindererziehung auf die Rente aus?
Eltern werden für die Kindererziehung bei der Rente belohnt: Sie bekommen Berücksichtigungszeiten und Erziehungszeiten vergütet.
- Kindererziehungszeiten: Die Kindererziehungszeiten erhöhen direkt die Rentenansprüche - es gibt zusätzliche Entgeltpunkte und damit bei der Rente mehr Geld. Für die Berechnung der Entgeltpunkte dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
- Kinderberücksichtigungszeiten: Die Kinderberücksichtigungszeiten wirken sich dagegen indirekt auf die Rente aus, indem diese Anrechnungszeiten bei den Wartezeiten auf einigen Vergünstigungen angerechnet werden, zum Beispiel bei der abschlagfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte.
Von diesen Vergünstigungen profitieren die Personen, die das Kind selbst erziehen. Es kann immer nur von einem Elternteil beansprucht werden. Der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht: Grundsätzlich die Mutter. Wollen Sie eine andere Regelung, so müssen Sie einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen.
Welche Zeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen und bei welcher Rentenart oder Leistung diese angerechnet werden, ist kompliziert, aber wichtig für Ihre Rente. Damit Sie keine Leistung verschenken, sollten Sie eine ausführliche Renteninformation anfordern und Ihren Versicherungsverlauf prüfen. Stellen Sie fest, dass bestimmte Zeiten nicht aufgeführt wurden, empfehlen wir eine Änderung zu veranlassen. Damit Sie keine anrechenbaren Zeiten und Rentenansprüche versschenken, können Sie auch einen Rentenberater einschalten.
